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Kindergruppen in Maria Königin 2023

12.03.2023


Du hast Lust in einer Kindergruppe mitzumachen? Du willst andere Kinder kennen lernen? Du willst einmal in der Woche spielen und basteln? Du möchtest bei Gottesdiensten als Messdiener vorne mit dabei sein? Du willst mit ins Zeltlager mit viel Action und Spaß in den Ferien? Wenn Du jetzt „JA“ rufst, bist Du in der Jugend MK genau richtig! Wir freuen uns, wenn Du unsere Gemeinschaft bereicherst!

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Anmeldeschluss ist Sonntag, der 12.03.2023! Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Gemeindereferenten Sebastian Wigger unter Tel.: 0175 1915528 oder s.wigger@mk-stm.de

Wichtige Informationen zu den Gruppenstunden

Träger der Gruppenstunden: Kath. Kirchengemeinde Maria Königin
Anschrift: In den Sandbergen 27, 49808 Lingen
Ort: Jugendheim Maria Königin, In den Sandbergen 27, 49808 Lingen
Start: ab April 2023
Zeit: wöchentlich, in Absprache mit den Gruppenleiter*innen
Kosten: Das Angebot ist gratis!

Mit ihrer Anmeldung übertragen sie für den Zeitraum der Gruppenstunden den zuständigen Gruppenleiter*innen die Aufsicht und Betreuung ihres Kindes. Ihr Kind ist an die Regeln und Bestimmungen der Hausordnungen der unterschiedlichen Räumlichkeiten der Kirchengemeinde Maria Königin sowie an die Anweisungen unserer Gruppenleiter*innen gebunden. Den Anweisungen der Gruppenleiter*innen ist stets Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Gruppenleiter*innen oder bei Missachtung der Hausordnung kann das Leitungsteam den temporären oder endgültigen Ausschluss aus der Gruppe nach Absprache mit dem zuständigen Hauptamtlichen (Sebastian Wigger) veranlassen.

Die Aufsichtspflicht der Gruppenleiter*innen richtet sich je nach Alter und Entwicklungsstand ihres Kindes. Mit zunehmendem Alter und wachsender Selbstständigkeit des Kindes sinkt die Aufsichtspflicht und größere Freiräume werden ermöglicht (vgl. §1626 BGB Abs. 2). Kommt ihr Kind oder ein Dritter durch ihr Kind in einer Gruppenstunde zu Schaden, muss die aufsichtspflichtige Person dafür haften, aber nur, wenn eine grobe Aufsichtspflichtverletzung eindeutig nachgewiesen werden kann. Dabei muss das Alter des Kindes und die Schwere der Aufsichtspflichtverletzung berücksichtigt werden. Haben die Gruppenleiter*innen grob gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 831f BG). Kann den Gruppenleiter*innen kein Vorwurf gemacht werden, haften die Eltern für ihre Kinder. Bei der Beschädigung von Wertgegenständen der Kirchengemeinde oder Dritter haften Eltern für ihre Kinder.